Feuerwehr-Entschädigungsverordnung
Der Brandschutz und die allgemeine Hilfe werden in Rheinland-Pfalz
überwiegend von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wahrgenommen, die
ihren Dienst ehrenamtlich und unentgeltlich leisten. Der Grundsatz, dass
Ehrenämter unentgeltlich ausgeübt werden, bedeutet jedoch nicht, dass
bestimmte Personen, denen besondere Funktionen zugewiesen und dadurch
auch erhöhte Belastungen
zugemutet werden, die damit verbundenen Aufwendungen selbst tragen müssen.
Vielmehr
steht ihnen Ersatz barer Auslagen, des Verdienstausfalls und in
bestimmten Fällen die Gewährung von Aufwandsentschädigungen zu (s. Art.
59 LV). § 13 Abs. 8 Satz 2 LBKG bestimmt, dass ehrenamtliche
Feuerwehrangehörige,
die ständig zu besonderen Dienstleistungen
herangezogen werden, Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung
haben. Das Gleiche gilt für Ehrenbeamte der Feuerwehren (z.
B.Wehrleiter, Wehrführer).
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