Kostenersatz
Produktinformationen "Kostenersatz"
§ 36 Kostenersatz
(1) Die Aufgabenträger können durch
Leistungsbescheid Kostenersatz für die ihnen durch die Einsatzmaßnahmen
entstandenen Kosten geltend machen.
Eigenschaften
Elektronische Medien: | Download |
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Änderungen vorbehalten
Weitere Informationen
Stand: 66. Ergänzungslieferung (März 2022)
Seitenzahl: 411 Seiten
Seitenzahl: 411 Seiten
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