Die veränderte Grundschulempfehlung – nur ein erster Schritt!

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Die verbindliche Grundschulempfehlung (GSE) – eine Wortschöpfung mit Widerspruch, wie kann eine Empfehlung verbindlich sein? – hatte bis zur baden-württembergischen Landtagswahl 2011 Bestand in unserem Bundesland. Bereits vor der Wahl kündigten die künftigen Regierungsparteien in ihren Wahlprogrammen die Abschaffung der „verbindlichen GSE“ an. Argumente wie „mehr Entscheidungsfreiheit, höhere Bildungsgerechtigkeit und weniger Selektionsdruck“ wurden dort aufgeführt. Mit der Änderung des Schulgesetzes (SchG) für Baden-Württemberg im Dezember 2011 war die Grundschulempfehlung im Jahr 2012 zum ersten Mal nicht mehr verbindlich und hatte somit nur noch beratende Funktion. Auf welche weiterführende Schulart das Kind nach dem erfolgreichen Besuch der vierten Klassenstufe wechseln soll, liegt nun vollständig im Ermessen der Erziehungsberechtigten. Die „veränderte GSE“ ist für die Schule und die Schulverwaltung rechtsverbindlich. Gemäß § 5 (2) SchG 1 berät die Grundschule „die Erziehungsberechtigten, welche der auf ihr aufbauenden Schularten für das Kind geeignet ist. Hierbei werden neben dem Leistungsstand auch die soziale und psychische Reife sowie das Entwicklungspotenzial der Kinder betrachtet“.2 Die Eltern erhalten also nach wie vor eine Empfehlung, sie können sich aber für eine andere als die empfohlene Schulart entscheiden. Durch die Neuregelung soll laut Regierungskoalition „Druck aus den letzten Klassen der Grundschule sowie von Eltern und Schülern 3 genommen werden. Das Elternrecht soll gestärkt und ein Prozess der gemeinsamen Verantwortlichkeit von Schule und Elternhaus im Sinne einer Erziehungspartnerschaft gefördert werden“. Auch der Landeselternbeirat hatte diesen Schritt begrüßt. Baden-Württemberg hat sich damit zu einer Praxis entschlossen, die in den meisten anderen Bundesländern längst üblich ist: Dort gilt nahezu ausschließlich der Elternwille.

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Autor: Bernd Dieng

Erscheinungstermin:20.05.2015
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