Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

Feuerwehr-Entschädigungsverordnung
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Produktinformationen "Feuerwehr-Entschädigungsverordnung"

Der Brandschutz und die allgemeine Hilfe werden in Rheinland-Pfalz überwiegend von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wahrgenommen, die ihren Dienst ehrenamtlich und unentgeltlich leisten. Der Grundsatz, dass Ehrenämter unentgeltlich ausgeübt werden, bedeutet jedoch nicht, dass bestimmte Personen, denen besondere Funktionen zugewiesen und dadurch auch erhöhte Belastungen
zugemutet werden, die damit verbundenen Aufwendungen selbst tragen müssen.
Vielmehr steht ihnen Ersatz barer Auslagen, des Verdienstausfalls und in bestimmten Fällen die Gewährung von Aufwandsentschädigungen zu (s. Art. 59 LV). § 13 Abs. 8 Satz 2 LBKG bestimmt, dass ehrenamtliche Feuerwehrangehörige,
die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung haben. Das Gleiche gilt für Ehrenbeamte der Feuerwehren (z. B.Wehrleiter, Wehrführer).

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Stand: 63. Ergänzungslieferung (Juni 2021)

Seitenzahl: 53 Seiten
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