Kostenersatz

Brand- und Katastrophenschutz - Kostenersatz
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  • NV975D5
  • aus Brand- und Katastrophenschutzrecht
§ 36 Kostenersatz (1) Die Aufgabenträger können durch Leistungsbescheid Kostenersatz für die... mehr
Produktinformationen "Kostenersatz"

§ 36 Kostenersatz

(1) Die Aufgabenträger können durch Leistungsbescheid Kostenersatz für die ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten geltend machen.

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Stand: 66. Ergänzungslieferung (März 2022)

Seitenzahl: 411 Seiten
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